„Berliner Ratspokal“ mit den Wappentieren Bär und Adler aus dem 16. Jahrhundert. © Sammlung Stiftung Stadtmuseum Berlin

Das heutige im Zentrum Berlins nicht zu übersehende Rote Rathaus hatte zwei Vorgängerbauten. Als Standort des ersten aus der Zeit der Stadtgründung um 1230 wird der Molkenmarkt vermutet.

Gegenüber dem heutigen Rathaus hat um 1320 ein zweigeschossiges Gebäude gestanden, in dessen oberen Räumen Ratssitzungen stattfanden und sich die Tuchmacher- und Handwerksgilde traf. Zu dem Bauensemble gehörten ein Uhrenturm und die sogenannte Gerichtslaube, die erst 1871 abgetragen und im Park von Babelsberg wieder aufgestellt wurde. In den Jahrzehnten bis in das 17. Jahrhunderts hinein vernichteten große Brände immer wieder einzelne Häuser. Nach Plänen des Barockbaumeisters Johann Arnold Nering entstand 1695 ein neuer Gebäudeteil, der alte wurde aufgestockt und das Dach ausgebaut.

Sammlung W. Krause
Darstellung von Berlin und Cölln um 1500. Sammlung W. Krause

In dem von Ratsschreibern Mitte des 13. Jahrhunderts erstellten Berliner Stadtbuch ist von in- und ausländischen Weinen die Rede, wie auch vom „Weinsetzen“. Das hieß, jeder Wein, der in die Stadt eingeführt wurde, war zunächst im Ratskeller abzuliefern. Dort taten Weinvisierer, d.h. Weinkontrolleure, ihren Dienst, für den sie auch entlohnt wurden. Sie hatten gute Kenntnisse über damals schon bekannte Chemikalien. Einmal in Berlin, durfte der Wein nicht mehr ausgeführt werden. Seine Güte wurde geprüft, der Preis festgelegt. War der Weinkeller voll „oder es dem Rathe darum zu tun war, statt des eingekellerten Weines bessern einzulegen, war es gestattet, den Wein wo anders in der Stadt unterzubringen…“. Die „Kellerlage“ war zu bezahlen.

Nachbildung des Kapitells der Mittelsäule aus der „Alten Ratslaube“ im Restaurant „Zur Gerichtslaube“ im Nikolaiviertel. Foto © W. Krause

Auch wenn der Weinhändler das Getränk „weiter in das Land führen“ wollte, kostete es Geld. Die Einfuhr von Weinen sowie der Ausschank waren reglementiert. Einheimische Weine wurden steuerlich begünstigt. Eine Polizeiordnung von 1580 schrieb genau vor, welcher Bürgerstand welchen Wein trinken durfte. Dem Bürgermeister, Adelsleuten oder Geistlichen stand der Rheinwein zu, den niedrigeren Ständen der Landwein oder nur das Bier. Wenn es im 14. Jahrhundert hieß: „Des Ratsherren Trunk ist die erste Pflicht, denn eine trockene Lampe leuchtet nicht“. Das bedeutete wohl, dass ihnen die besten Tropfen zustanden.

Der Berliner Ratskeller im Roten Rathaus, Postkarte um 1910. Sammlung W. Krause

Schon damals war bekannt, dass mit dem „Wein panschen“ gutes Geld zu machen war. Dazu gehörte das „Abzweigen“ von Wein und das Wiederauffüllen mit Wasser ebenso wie das Hinzusetzen von u.a. Schwefel, Pottasche oder Bleiweiß. Selbst im Rathauskeller war der Rebsaft nicht vor Fälschungen sicher. Auch mancher Schankwirt hat versucht, mehr aus einem Faß heraus- zuholen als den eigentlichen Inhalt. Im August 1438 trat die von Kaiser Maximilian I. erste königliche Verordnung in Kraft, die Weinverfälschungen unter Strafe stellte. Weitere Regelungen dazu gab es 1498. Menschen waren durch gepanschten Wein gestorben, Frauen unfruchtbar geworden.

König Friedrich Wilhelm I. legte in einem „Patent über das Verfälschen des Biers und Weins vom 8. Januar 1718“ Geldstrafen fest. Wurde ein Weinpanscher mehrfach erwischt, konnte er das Privileg, Wein verkaufen zu dürfen, auf Lebzeiten verlieren. Möglich, dass mancher Delinquent sein Strafmaß in der offenen Gerichtslaube unter Teilnahme der Öffentlichkeit erfuhr.

Noch lange galt das Weingesetz vom 7. April 1909. Heute handelt eine spezielle Senatsdienstelle nach einer EU-Verordnung, die mehrere Schwerpunkte der Wein- und Anbaukontrolle enthält.

Beispiel für ein Patent aus dem Jahre 1739. Sammlung W. Krause
Weinhandel im Roten Rathaushof, Postkarte um 1910. Sammlung W. Krause